Ein Kreditgeber kann davon ausgehen, dass der Kredit so zurück gezahlt wird, wie es vertraglich vereinbart ist. D.h. er weiß genau, mit welchen Zinseinnahmen er über die Laufzeit rechnen kann. Das ist sein Preis für die Überlassung des Geldes. Zahlt ein Kreditnehmer einen Kredit vorzeitig zurück, entgehen ihm also Einnahmen, mit denen er fest rechnen konnte. Deswegen steht im eine sogenannte Vorfälligkeitentschädigung zu, also ein Entgelt, das der Kreditnehmer für die entgegangen Einnahmen bezahlen muss, quasi eine Art Schadenersatz.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt von den individuellen Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ab. Für Verbraucherdarlehen ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im BGB, § 502, definiert. Läuft der Kredit noch länger als 12 Monate, sind es maximal 1% der offenen Kreditsumme, unter 12 Monate maximal 0,5%. Für andere Darlehen, also z.B. immobilienfinanzierungen, ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag definiert.
Am Ende der Zinsbindung oder nach 10 Jahren kann ein Darlehen immer ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden. Bei variabel finanzierten Darlehen (also die, wo sich der Zins regelmäßig ändern kann) ist keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
« Back to Lexikon der Finanzbegriffe