Bei einer Stundung gewährt der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vorübergehenden Zahlungsaufschub, d.h. es wird z.B. vereinbart, dass für einen gewissen Zeitraum (meist ein halbes Jahr) nur Zinsen gezahlt werden und keine Tilgung erfolgt oder im Einzelfall auch vorübergehend gar nichts gezahlt wird. Meist wird dies notwendig, wenn sich der Kreditnehmer in Liquiditätsschwierigkeiten befindet. Dies kann verschiedene Ursachen haben, sollte aber immer sehr genau geprüft werden.
Eine Stundung verschiebt die Zahlungspflicht in die Zukunft und verlängert i.d.R. die Laufzeit und die Finanzierungskosten (man muss für die längere Zeit zusätzliche Zinsen bezahlen).
Eine Stundung kann auch für andere Schulden als Kredite beantragt werden, häufig für unerwartete Steuerzahlungen oder hohe Nachzahlungen aus Energie- o.ä. Verträgen. Gerade bei Steuerschulden ist jedoch die komplette Offenlegung der Vermögensverhältnisse erforderlich. Es wird i.d.R. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Während der Stundung macht der Gläubiger seine Forderung nicht geltend. In der Regel muss die Schuld aber verzinst werden und erhöht sich dadurch. Im Einzelfall muss abgewogen werden, um eine Stundung oder die Ausnutzung einer Kreditlinie (Kontokorrentkredit) oder anderweitige Finanzierung sinnvoller ist.
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